Große Schriftgröße
Artikel als Email versendenArtikel drucken
Bookmark erstellen
Fenster schließen
del.icio.us del.ico.us
Folkd folkd
Mister Wong mr. wong
Linkarena linkarena
Google google
YiGG yigg-it
Webnews webnews
Steuern sparen - wie geht das?

Auch wenn mit der Abgeltungsteuer vieles einfacher geworden ist, sollte der Anleger einige Stichpunkte beachten.

Hier die wichtigsten:

Sparer-Pauschbetragtop

Einnahmen aus dem Kapitalvermögen bleiben bis zu einer Höhe von 801 € pro Jahr bei Ledigen bzw. bis zu 1.602 € bei Ehepartnern steuerfrei. Dieser Betrag ergibt sich aus dem bisherigen Sparer-Freibetrag von 750 € und der Werbungskosten-Pauschale von 51 €. Über diese Summe kann der Anleger einen Freistellungsauftrag bei seiner Bank einreichen.

Freistellungsauftragtop

Mit einem Freistellungsauftrag werden privaten Anlegern bei Banken ihre Kapitalerträge wie Dividenden oder Zinsen aus Sparguthaben, Festgeldern und festverzinslichen Wertpapieren sowie Veräußerungsgewinne von Wertpapieren die nach dem 31. Dezember 2008 erworben wurden ohne Steuerabzug ausgezahlt, solange ihre erzielten Kapitalerträge den im Freistellungsauftrag genannten Betrag nicht übersteigen.

Der Freistellungsauftrag kann auf mehrere Banken aufgeteilt werden, der Anleger muss aber jeweils einen separaten Freistellungsauftrag stellen. Entsprechende Formulare gibt es in den Filialen oder auf den Internetseiten der Banken. Mittlerweile bieten viele Kreditinstitute ihren Kunden auch die Möglichkeit, Freistellungsaufträge online zu erteilen bzw. zu ändern.

Tipp: regelmäßig überprüfen

Anleger sollten ihre Freistellungsaufträge regelmäßig überprüfen und den Ersparnissen bzw. künftigen Kapitalerträgen anpassen.

Nichtveranlagungsbescheinigungtop

Wer nicht mehr Einkünfte als 7.870 € (Grundfreibetrag 7.834 € plus Sonderausgaben-Pauschbetrag 36 €) zuzüglich Kapitalerträge in Höhe von 801 € (Sparer-Pauschbetrag) bezieht, kann eine Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung) beim Finanzamt beantragen.

Liegt eine solche NV-Bescheinigung der Bank vor, kann die Bank Zinsen und andere Kapitalerträge in voller Höhe ohne Steuerabzug auszahlen - eben auch dann, wenn der Sparer-Pauschbetrag bereits überschritten ist.

Anträge zur Ausstellung einer NV-Bescheinigung gibt es als Vordruck beim zuständigen Finanzamt. Der Antrag ist leicht auszufüllen: Für das Antragsjahr sind lediglich Angaben zum voraussichtlich zu versteuernden Einkommen zu machen. Das Finanzamt stellt eine NV-Bescheinigung jedem aus, der voraussichtlich keine Einkommensteuer zahlen muss. Diese Freistellung ist in der Regel drei Jahre gültig.

Wichtig dabei für Rentner: Auch Rentner können Zinsen und andere Kapitaleinkünfte über den Sparer-Pauschbetrag von 801 € hinaus steuerfrei einnehmen. Voraussetzung ist, dass das jährliche Einkommen den Betrag von derzeit 7.972 € (Grundfreibetrag 7.834 € zuzüglich Werbungskostenpauschale 102 €, zuzüglich Sonderausgaben-Pauschbetrag 36 €) nicht überschreitet. Als Einkommen im steuerrechtlichen Sinn gilt nicht die gesamte Rente, sondern nur der niedrigere so genannte Ertragsanteil. Da nur ein Teil der Rente steuerpflichtig ist, schöpfen viele Rentner den Freibetrag bei der Einkommensteuer nicht aus. Er kann deshalb für Kapitaleinkünfte genutzt werden, die über dem Sparer-Pauschbetrag liegen. Die Höhe des Ertragsanteils liegt für erstmals 2009 ausgezahlte Renten bei 58 %. Für Rentner, die dieses Jahr zum ersten Mal Ruhestandsbezüge beziehen, sind bei einer Rente von 1.000 € demnach 580 € steuerpflichtig. Angewendet wird hierauf dann der persönliche Steuersatz.

Steuern sparen mit Kinderntop

Kindern stehen genauso wie den Eltern jährliche Freibeträge bei der Einkommensbesteuerung zu. Auf Grund dieser Freibeträge sind für Kinder Zinsen und andere Einnahmen aus Kapitalvermögen derzeit bis zur Höhe von 8.671 € im Jahr steuerfrei, sofern sie nicht noch andere Einkünfte beziehen.

  • Grundfreibetrag 7.834 €
  • Sparer-Pauschbetrag 801 €
  • Sonderausgaben-Pauschbetrag 36 €
  • Insgesamt steuerfrei (pro Kind) 8.671 €

Die Schenkung von Kapitalvermögen an Kinder ist bis zu einer Summe in Höhe von 400.000 € schenkungsteuerfrei. Dieser Betrag gilt pro Kind und kann jeweils nach Ablauf von zehn Jahren erneut in Anspruch genommen werden.

Eine Vermögensübertragung innerhalb der Familie wird aber nur anerkannt, wenn sie den bürgerlich-rechtlichen Vorschriften entspricht. Das heißt, Eltern können nicht mehr ohne weiteres auf Kapital und Zinsen für eigene Zwecke zurückgreifen, sobald sie ein Konto oder Depot auf den Namen eines Kindes einrichten. Ansonsten werden ihnen die Zinsen selbst zugerechnet.

Sind die Kinder in der Familie über 18 Jahre alt und befinden sich noch in der Ausbildung, muss zudem berücksichtigt werden, dass Kindergeld und Kinderfreibetrag für die Eltern ab einer bestimmten Höhe der Einnahmen der Kinder aus Kapitalvermögen wegfallen. Zudem muss der Nachwuchs mit hohen Kapitaleinkünften eigene Beiträge in die gesetzliche Krankenversicherung zahlen. Auch für andere Fördermaßnahmen wie zum Beispiel Bafög müssen bestimmte Einkommens- und Vermögensgrenzen beachtet werden.

Suche

Rechnermodule
icon
glossar
Glossarbegriffe mit AGlossarbegriffe mit BGlossarbegriffe mit CGlossarbegriffe mit DGlossarbegriffe mit EGlossarbegriffe mit FGlossarbegriffe mit GGlossarbegriffe mit HGlossarbegriffe mit IGlossarbegriffe mit JGlossarbegriffe mit KGlossarbegriffe mit LGlossarbegriffe mit MGlossarbegriffe mit NGlossarbegriffe mit OGlossarbegriffe mit PGlossarbegriffe mit RGlossarbegriffe mit SGlossarbegriffe mit TGlossarbegriffe mit UGlossarbegriffe mit VGlossarbegriffe mit WGlossarbegriffe mit XGlossarbegriffe mit Z

Audio/Podcast