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Steuern sparen - wie geht das?

Unabhängig vom konkreten Anlageprodukt steht jedem Bundesbürger ein Freibetrag für seine Zins- und Kursgewinne zu. Vor allem Haushalte mit mehreren Personen können mit einer geschickten Kombination von Freibeträgen und Sparvarianten dafür sorgen, dass der Staat bei Anlageerträgen nur das notwendige Minimum abziehen kann.

Hier die wichtigsten Stichpunkte, auf die Sie achten sollten:

Sparer-Freibetragtop

Einnahmen aus dem Kapitalvermögen bleiben bis zu einer Höhe von 750 € pro Jahr bei Ledigen bzw. bis zu 1.500 € bei Ehepartnern steuerfrei. Hierzu kommt jeweils eine Werbungskostenpauschale von 51 € pro Person – macht zusammen 801 € für Singles und insgesamt 1.602 € für Verheiratete. Über diese Summe kann der Anleger einen Freistellungsauftrag bei seiner Bank einreichen.

Freistellungsauftragtop

Mit einem Freistellungsauftrag werden privaten Anlegern bei Banken ihre Kapitalerträge wie Dividenden oder Zinsen aus Sparguthaben, Festgeldern und festverzinslichen Wertpapieren ohne Steuerabzug ausgezahlt, solange ihre erzielten Kapitalerträge den im Freistellungsauftrag genannten Betrag nicht übersteigen.

Der Freistellungsauftrag kann auf mehrere Banken aufgeteilt werden, der Anleger muss aber jeweils einen separaten Freistellungsauftrag stellen. Entsprechende Formulare gibt es in den Filialen oder auf den Internetseiten der Banken. Mittlerweile bieten viele Kreditinstitute ihren Kunden auch die Möglichkeit, Freistellungsaufträge online zu erteilen bzw. zu ändern.

Ab 1. Januar 2007 gilt der neue Sparer-Freibetrag von 750 € pro Person. Hinzu kommt weiterhin eine Werbungskostenpauschale in Höhe von 51 €. Der maximale Freibetrag liegt dann für Alleinstehende bei 801 €, für Ehepaare bei 1.602 € jährlich. Auf Kapitalerträge, die über dieser Grenze liegen, müssen Sparer eine Kapitalertragsteuer bzw. den Zinsabschlag zahlen.

Tipp: regelmäßig überprüfen

Anleger sollten ihre Freistellungsaufträge regelmäßig überprüfen und den Ersparnissen bzw. künftigen Kapitalerträgen anpassen. Das gilt insbesondere für den Sparer-Freibetrag. Sind die Kunden nicht selbst aktiv geworden, haben die Banken alle vor dem 1. Januar 2007 erteilten Freistellungsaufträge auf 56,37 % des freigestellten Betrages beziehungsweise auf den neuen Höchstbetrag reduziert.

Werbungskosten/Werbungskostenpauschaletop

Werbungskosten sind Aufwendungen, die bei der Ermittlung einkommensteuerpflichtiger Einkünfte abgezogen werden können, weil sie unmittelbar mit der Erzielung dieser Einkünfte verbunden sind. Bei Kapitalerträgen sind dies beispielsweise Depot- oder Kontoführungsgebühren. Werden im Zusammenhang mit der Besteuerung von Kapitaleinkünften keine höheren Werbungskosten nachgewiesen, so werden bei Ledigen pauschal 51 € sowie bei Verheirateten 102 € abgezogen.

Nichtveranlagungsbescheinigungtop

Wer nicht mehr Einkünfte als 7.701 € (Grundfreibetrag 7.664 € plus Sonderausgaben-Pauschbetrag 36 €) zuzüglich Kapitalerträge in Höhe von 801 € (Sparer-Freibetrag 750 € plus Werbungskostenpauschale 51 €) bezieht, kann eine Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung) beim Finanzamt beantragen.

Liegt eine solche NV-Bescheinigung der Bank vor, kann die Bank Zinsen und andere Kapitalerträge in voller Höhe ohne Steuerabzug auszahlen - eben auch dann, wenn Sparer-Freibetrag und Werbungskosten-Pauschbetrag bereits überschritten sind.

Anträge zur Ausstellung einer NV-Bescheinigung gibt es als Vordruck beim zuständigen Finanzamt. Der Antrag ist leicht auszufüllen: Für das Antragsjahr sind lediglich Angaben zum voraussichtlich zu versteuernden Einkommen zu machen. Das Finanzamt stellt eine NV-Bescheinigung jedem aus, der voraussichtlich keine Einkommensteuer zahlen muss. Diese Freistellung ist in der Regel drei Jahre gültig.

Wichtig dabei für Rentner: Auch Rentner können Zinsen und andere Kapitaleinkünfte über den Sparer-Freibetrag von 750 € hinaus steuerfrei einnehmen. Voraussetzung ist, dass das jährliche Einkommen den Betrag von derzeit 7.802 € (Grundfreibetrag 7.664 € zuzüglich Werbungskostenpauschale 102 €, zuzüglich Sonderausgaben-Pauschbetrag 36 €) nicht überschreitet. Als Einkommen im steuerrechtlichen Sinn gilt nicht die gesamte Rente, sondern nur der niedrigere so genannte Besteuerungsanteil. Da nur ein Teil der Rente steuerpflichtig ist, schöpfen viele Rentner den Freibetrag bei der Einkommensteuer nicht aus. Er kann deshalb für Kapitaleinkünfte genutzt werden, die über dem Sparer-Freibetrag liegen. Die Höhe des Besteuerungsanteils liegt für erstmals 2007 ausgezahlte Renten bei 54 %. Für Rentner, die dieses Jahr zum ersten Mal Ruhestandsbezüge beziehen, sind bei einer Rente von 1.000 € demnach 540 € steuerpflichtig. Angewendet wird hierauf dann der persönliche Steuersatz.

Steuern sparen mit Kinderntop

Kindern stehen genauso wie den Eltern jährliche Freibeträge bei der Einkommensbesteuerung zu. Auf Grund dieser Freibeträge sind für Kinder Zinsen und andere Einnahmen aus Kapitalvermögen derzeit bis zur Höhe von 8.501 € im Jahr steuerfrei, sofern sie nicht noch andere Einkünfte beziehen.

  • Grundfreibetrag 7.664 €
  • Sparer-Freibetrag 750 €
  • Werbungskostenpauschale 51 €
  • Sonderausgaben-Pauschbetrag 36 €
  • Insgesamt steuerfrei (pro Kind) 8.501 €

Die Schenkung von Kapitalvermögen an Kinder ist bis zu einer Summe in Höhe von 205.000 € schenkungsteuerfrei. Dieser Betrag gilt pro Kind und kann jeweils nach Ablauf von zehn Jahren erneut in Anspruch genommen werden.

Eine Vermögensübertragung innerhalb der Familie wird aber nur anerkannt, wenn sie den bürgerlich-rechtlichen Vorschriften entspricht. Das heißt, Eltern können nicht mehr ohne weiteres auf Kapital und Zinsen für eigene Zwecke zurückgreifen, sobald sie ein Konto oder Depot auf den Namen eines Kindes einrichten. Ansonsten werden ihnen die Zinsen selbst zugerechnet.

Sind die Kinder in der Familie über 18 Jahre alt und befinden sich noch in der Ausbildung, muss zudem berücksichtigt werden, dass Kindergeld und Kinderfreibetrag für die Eltern ab einer bestimmten Höhe der Einnahmen der Kinder aus Kapitalvermögen wegfallen. Zudem muss der Nachwuchs mit hohen Kapitaleinkünften eigene Beiträge in die gesetzliche Krankenversicherung zahlen. Auch für andere Fördermaßnahmen wie zum Beispiel Bafög müssen bestimmte Einkommens- und Vermögensgrenzen beachtet werden.

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