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38 Fragen und Antworten zur Abgeltungsteuer
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11. Kann man Werbungskosten anrechnen lassen?
Über den Sparer-Pauschbetrag in Höhe von 801 € jährlich hinaus werden keine weiteren Werbungskosten wie Depotgebühren, Vermögensverwaltungsgebühren, Reisekosten für Fahrten zum Anlageberater oder zur Hauptversammlung steuermindernd berücksichtigt. Abzugsfähig bleiben nur die in direktem Zusammenhang mit Veräußerungs- oder Termingeschäften anfallenden Aufwendungen (zum Beispiel Provisionszahlungen).
12. Gibt es die Spekulationsfrist für Wertpapierveräußerungen noch?
Nein. Nach Einführung der Abgeltungsteuer müssen alle Wertpapierkursgewinne zeitlich unbegrenzt, das heißt auch außerhalb der früher geltenden Spekulationsfrist von einem Jahr, versteuert werden. Ausnahmen gibt es lediglich für „Altbestände“, also Wertpapiere, die bereits vor dem 1.1.2009 erworben wurden (siehe Frage 16 ff.).
13. Wurde die Freigrenze für Wertpapierspekulationsgewinne abgeschafft?
Ja, die frühere Freigrenze von 512 € pro Jahr, bis zu der in der Spekulationsfrist realisierte Kursgewinne steuerfrei eingenommen werden konnten, entfällt. Dafür gilt der Sparer-Pauschbetrag auch für Veräußerungsgewinne (siehe Frage 9).
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