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34. Kann man bereits realisierte und noch nicht verrechnete Kursverluste nach Einführung der Abgeltungsteuer noch geltend machen?
Ja, wer Kursverluste, die innerhalb der alten geltenden Spekulationsfrist realisiert wurden, mit künftigen Wertpapierkursgewinnen verrechnen will, hat diese Möglichkeit für eine fünfjährige Übergangszeit bis 2013. Danach können Verluste zeitlich unbegrenzt nur noch mit Gewinnen aus dem Verkauf anderer Wirtschaftsgüter wie beispielsweise Immobilien, Edelmetalle oder Devisen verrechnet werden, für die die Abgeltungsteuer nicht gilt.
Die Berücksichtigung dieser „Altverluste“ ist allerdings ausschließlich im Rahmen der Einkommensteuererklärung möglich und mit Blick auf künftige Wertpapierveräußerungsgewinne auch nur dann, wenn diese nicht schon vom Kreditinstitut im Rahmen des Steuerabzugs verrechnet wurden (siehe Frage 32).
35. Wird es die Nichtveranlagungsbescheinigung weiter geben?
Rentner, Studenten oder Geringverdiener, die keine Einkommensteuer zahlen müssen, werden auch von der Abgeltungsteuer befreit. Wer mit seinem Jahreseinkommen unter dem steuerlichen Grundfreibetrag von derzeit 7.664 € liegt, kann nach wie vor eine Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung) beim Finanzamt beantragen. Legt er diese seiner Bank vor, so werden seine Kapitalerträge ohne Steuerabzug gutgeschrieben.
36. Was kann man machen, wenn der individuelle Einkommensteuersatz unter 25 % liegt?
Wer mit seinem Steuersatz unter 25 % liegt, kann sich die zu viel gezahlte Steuer nur über eine Einkommensteuerveranlagung beim Finanzamt zurückholen. Dafür sind – wie bisher – alle Kapitalerträge, Kursgewinne und übrigen Einkünfte anzugeben. Außerdem muss der Anleger die bereits abgezogene Abgeltungsteuer mit einer Steuerbescheinigung der Bank nachweisen. Das Finanzamt wird eine so genannte „Günstigerprüfung“ vornehmen und auch auf die Kapitaleinkünfte den gegebenenfalls geringeren Einkommensteuersatz anwenden, wobei die zuvor einbehaltene Abgeltungsteuer dann angerechnet wird.
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