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38 Fragen und Antworten zur Abgeltungsteuer
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31. Womit kann man Verluste aus Kapitalanlagen künftig verrechnen?
Aktienverluste können im Rahmen der Abgeltungsteuer nur noch mit Aktiengewinnen verrechnet werden. Dagegen können Verluste aus allen anderen Wertpapier- und Termingeschäften nicht nur mit Gewinnen aus diesen Geschäften, sondern auch mit laufenden Erträgen aus Kapitalanlagen wie beispielsweise Zinsen und Dividenden verrechnet werden.
32. Müssen Verluste im Rahmen der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden?
Handelt es sich um Anlagen im Inland, wird die Bank die Verlustverrechnung für den Kunden übernehmen und von Erträgen bzw. Gewinnen eine entsprechend geringere Abgeltungsteuer abziehen. Bleibt am Jahresende mangels verrechenbarer Erträge ein „Verlustüberhang“, wird die Bank diesen auf das nächste Jahr übertragen und dann verrechnen. Der Kunde kann sich den „Verlustüberhang“ aber auch von seinem Kreditinstitut bescheinigen lassen, wenn er diesen im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung mit anderen Kapitalerträgen (beispielsweise von Kapitalanlagen bei einer anderen Bank) verrechnen will. Eine solche Bescheinigung muss der Anleger bis zum 15. Dezember eines Jahres beim jeweiligen Kreditinstitut beantragen.
33. Wie werden Verluste von Kapitalanlagen im Ausland verrechnet?
Bei Kapitalanlagen im Ausland können Verluste immer erst in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden.
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