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Ombudsmann - Schlichtungsverfahren für Bankkunden
Zum Ombudsmann der privaten Banken wurden berufen: Das Ombudsmannverfahren gilt nur für private Banken. Sparkassen, öffentliche Banken sowie Volks- und Raiffeisenbanken sind dem Verfahren nicht angeschlossen. Jeder Privatkunde kann sich an den Ombudsmann wenden. Geht es um eine Streitigkeit aus der Anwendung des Überweisungsrechts oder wegen des Mißbrauchs einer Zahlungskarte, steht der Ombudsmann aber auch Unternehmen und Selbständigen zur Verfügung. Das Ombudsmannverfahren ist für den Kunden kostenlos; er hat nur seine eigenen Kosten (z. B. Porto oder Telefon) zu tragen. Wenn der Kunde meint, durch das Verhalten seiner Bank einen Nachteil erlitten zu haben, kann er den streitigen Vorgang dem Ombudsmann vorlegen. Dies gilt auch, wenn sich ein Verbraucher darüber beschwert, dass eine Bank ihm kein Girokonto – zumindest auf Guthabenbasis – einrichtet. Allerdings sind einige Fälle von dem Verfahren ausgenommen. Der Ombudsmann wird z. B. nicht tätig, wenn sich bereits eine andere außergerichtliche Schlichtungsstelle oder ein Gericht mit dem Verfahren beschäftigt, oder wenn der Anspruch bereits verjährt ist und die Bank sich auf Verjährung beruft. Zudem kann eine Schlichtung nicht erfolgen, wenn Zeugen gehört werden müssten, um einen streitigen Sachverhalt zu klären. Der Kunde schreibt an die Kundenbeschwerdestelle beim Bundesverband deutscher Banken, Postfach 04 03 07, 10062 Berlin. Der Kunde schildert kurz den Sachverhalt und fügt Kopien der notwendigen Unterlagen bei. Er versichert, dass er in der Streitigkeit noch kein Gericht, keine Streitschlichtungsstelle und keine Gütestelle die Streitbeilegung betreibt, angerufen oder auch keinen außergerichtlichen Vergleich mit der Bank abgeschlossen hat. Richten Sie Ihre Anfrage am besten postalisch an die Kundenbeschwerdestelle. So können Sie gleich entsprechende Belege in Kopie hinzufügen. Die Kundenbeschwerdestelle prüft die vom Kunden eingereichen Unterlagen und bittet ihn – soweit erforderlich – um ergänzende Informationen. Hält die Kundenbeschwerdestelle die Beschwerde für unzulässig, legt sie diese dem Ombudsmann zur Entscheidung über die Zulässigkeit vor. Bei Beschwerden, deren Zulässigkeit die Kundenbeschwerdestelle oder der Ombudsmann bejaht, wird die Stellungnahme der betroffenen Bank eingeholt. Bereinigt die Bank den Vorgang nicht, wird er dem Ombudsmann vorgelegt. Der Ombudsmann entscheidet grundsätzlich im schriftlichen Vefahren. Er kann den Kunden und die Bank mündlich anhören. Für die Dauer des Verfahrens verjähren die Ansprüche des Kunden nicht. Der Ombudsmann benachrichtigt den Kunden selbst; er leitet ihm den Schlichtungsspruch unmittelbar zu. Der Schlichtungsspruch ist für die Bank bindend, wenn der zwischen Bank und Kunden strittige Betrag 5.000 Euro nicht übersteigt. Dies gilt jedoch nicht für den Kunden. Ist er mit der Entscheidung des Ombudsmannes nicht einverstanden, kann er auch nach einem Schlichtungsspruch sein Anliegen vor Gericht weiterverfolgen. Diese Möglichkeit hat die Bank nur, wenn der Streitwert mehr als 5.000 Euro beträgt. Schlichtungssprüche bei Beschwerden von Verbrauchern, dass die Bank ihnen kein Girokonto – zumindest auf Guthabenbasis – einrichtet, beschränken sich auf die Feststellung, ob die Bank die Empfehlung der Spitzenverbände der deutschen Kreditwirtschaft (ZKA) zum „Girokonto für jedermann“ beachtet hat. Alle Kundenbeschwerden werden vertraulich behandelt. Schlichtungssprüche werden nicht veröffentlicht. Ein Tätigkeitsbericht des Ombudsmannes wird regelmäßig erstellt und ist online abrufbar. Verfahrensgang und Zulässigkeitsvoraussetzung im einzelnen sind in der Verfahrensordnung für die Schlichtung von Kundenbeschwerden im deutschen Bankgewerbe geregelt, die online abgerufen werden kann.
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