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Einlagensicherung der privaten Banken
Die Sicherungsgrenze der von Ihnen gesuchten Bank können Sie beim Bankenverband über ein Mailformular abfragen. Eine aktuelle Übersicht der Banken, die dem Einlagensicherungsfond angehören, finden Sie bei uns online auf der Seite zur Abfrage der Sicherungsgrenzen. In diesem Fall prüfen Sie bitte zuerst, ob Sie bei Ihrer Suche den vollständigen Namen der Bank verwendet haben. Befindet sich das gesuchte Institut nicht unter seinem vollen Namen in dem Verzeichnis mitwirkender Institute, gehört es dem Einlagensicherungsfonds nicht an. Handelt es sich bei dem von Ihnen gesuchten Institut um eine Sparkasse, eine Volks- und Raiffeisenbank, eine öffentliche Bank oder eine private Bausparkasse, wenden Sie sich bitte an die folgenden Verbände:
Die Kaupthing Bank, Niederlassung Deutschland, ist nicht der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH (EdB) zugewiesen und wirkt auch nicht am Einlagensicherungsfonds deutscher Banken mit. Nähere Informationen zur Kaupthing Bank und zur Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) auf ihrer Internetseite veröffentlicht. Einlagen, die bei einer unselbstständigen Zweigstelle im Ausland (z.B. Aareal Bank AG Filiale Dublin oder ING DiBa Direktbank Austria) gehalten werden, sind im Rahmen der deutschen Sicherungsgrenze – die Sie per E-Mail abfragen können - geschützt. Dabei spielt es keine Rolle, welche Staatsangehörigkeit der Bankkunde hat. Der Einlagensicherungsfonds schützt alle „Nichtbankeneinlagen“, also die Guthaben von Privatpersonen, Wirtschaftsunternehmen und öffentlichen Stellen. Geschützt werden die Sicht-, Termin- und Spareinlagen einschließlich auf den Namen lautender Sparbriefe. Verbindlichkeiten, über die eine Bank Inhaberpapiere ausgestellt hat, wie z.B. Inhaberschuldverschreibung, werden hingegen nicht erfasst. Schuldscheine, die von einer deutschen Bank emittiert werden, unterliegen als Schuldscheindarlehen grundsätzlich dem Schutzumfang des Einlagensicherungsfonds, sofern sie auf den Namen eines Kunden lauten. Hingegen werden Inhaberschuldverschreibungen nicht durch den Einlagensicherungsfonds geschützt. Depots werden lediglich von der Bank verwaltet, sie bleiben aber im Eigentum des Kunden. Daher ist eine Sicherung nicht erforderlich. Im etwaigen Insolvenzfall können Sie die Wertpapiere schriftlich bei Ihrer Bank herausverlangen oder Ihr Depot auf ein anderes Institut übertragen lassen. Die Sicherungsgrenze entspricht 30 Prozent des maßgeblich haftenden Eigenkapitals der jeweiligen Bank. Sofern die gesamten Einlagen eines Kunden nicht über dieser Grenze liegen, sind sie vollständig gesichert. Im konkreten Beispiel bedeutet dies, dass bei einer Sicherungsgrenze von zehn Millionen Euro alle Kunden, deren Einlagen zehn Millionen Euro nicht übersteigen, vollständig geschützt sind. Mit anderen Worten: Auch wenn mehrere Kunden Einlagen in Höhe von jeweils neun Millionen Euro haben, sind sie vollständig abgesichert. Die Sicherungsgrenze bildet die Höchstgrenze der Absicherung für die Einlagen jedes einzelnen Kunden. Ja, die Sicherungsgrenze kann sich ändern, da sie abhängig vom haftenden Eigenkapital der jeweiligen Bank ist. Verändert sich das Eigenkapital, z. B. durch eine unterjährige Kapitalerhöhung, verändert sich auch die Sicherungsgrenze. Die Banken sind nicht verpflichtet, ihre Kunden über jede Veränderung der Sicherungsgrenze zu informieren. Sinkt jedoch die Sicherungsgrenze einer Bank so weit, dass Einlagen nicht mehr vollständig geschützt werden, müssen die hiervon betroffenen Kunden benachrichtigt werden. Aufgrund der Höhe des vorgeschriebenen haftenden Mindesteigenkapitals einer Bank ist es jedoch sehr unwahrscheinlich, dass ein normaler Privatanleger hiervon betroffen ist. Die Bank hat darüber hinaus eine Informationspflicht, wenn sie ihre Mitwirkung am Einlagensicherungsfonds vollständig beendet. Einlagen, die vor Ausscheiden einer Bank aus dem Einlagensicherungsfonds bei dieser Bank getätigt wurden, genießen eine Art Bestandschutz. Dies bedeutet konkret, dass solche Einlagen bis zur Höhe der „alten“ Sicherungsgrenze bis zur Fälligkeit bzw. bis zum nächstmöglichen Kündigungstermin voll durch den Einlagensicherungsfonds geschützt werden. Die Abfragemöglichkeit im Internet ist vom Verfahren her dem Austausch von schriftlichen Informationen per Brief nachempfunden. Danach erhält nur derjenige verbindliche Auskünfte, der sich mit seinem Namen und seiner Adresse zu erkennen gibt. Die von uns gegenüber dem Anfragenden schriftlich erteilte Antwort zur Sicherungsgrenze wird im Hinblick auf einen etwaigen Entschädigungsfall aus Beweissicherungsgründen gespeichert. Zu anderen Zwecken werden die Daten nicht verwendet, insbesondere werden die Informationen nicht an Mitgliedsbanken oder Dritte herausgegeben. Nein, da der Bankenverband aus grundsätzlichen Erwägungen keine Gesamtlisten über die Höhe der jeweiligen Sicherungsgrenzen veröffentlicht, ist die Abfragemöglichkeit im Internet unter technischen und rechtlichen Aspekten die praktikabelste Lösung. Die Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH (EdB) existiert seit 1998 als gesetzliche Sicherungseinrichtung. Sie sichert 90 Prozent der Einlagen, maximal 20.000 Euro pro Einleger. Die Institute gehören in der Regel sowohl der gesetzlichen Einlagensicherung der EdB als auch der freiwilligen Einlagensicherung der privaten Banken an. Der Schutz des Einlagensicherungsfonds beginnt dort, wo die Sicherung durch die EdB aufhört (Subsidiarität des Einlagensicherungsfonds). |
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