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Glossar: G
Gedenkmünzen
Gedenkmünzen werden zu einem besonderen Anlass oder zum Gedenken an eine Persönlichkeit vor allem für Sammlerzwecke geprägt. Im Gegensatz zu regulären Kursmünzen sind Euro-Gedenkprägungen nicht überall gesetzliches Zahlungsmittel. Sie gelten lediglich in dem ausgebenden Land. Handel und Banken müssen ausländische Gedenkmünzen also in Deutschland nicht als Zahlungsmittel akzeptieren. Informationen zu Sammler- und Gedenkmünzen gibt die Verkaufsstelle für Sammlermünzen der Bundesrepublik Deutschland in Internet unter www.deutsche-sammlermuenzen.de.
Geldkurs
Preis, zu dem ein Wert gesucht wird (Ankaufspreis).
Geldmarkt
Markt für kurzfristige Geldausleihungen, auf dem hauptsächlich die Banken anbieten und nachfragen.
Genussschein
Urkunde, die Vermögensrechte an einer Gesellschaft verbrieft, aber nicht mit Stimmrechten verbunden ist. In der Regel handelt es sich bei den Vermögensrechten um Gewinnansprüche.
Gestrichene Order
Kauf- oder Verkaufsorder, die vom Anleger storniert wurde.
Gewinnwarnung
Durch eine Gewinnwarnung gibt ein börsennotiertes Unternehmen bekannt, dass es einen erwarteten Gewinn nicht erreichen wird. Da es sich hierbei um eine Nachricht handelt, die Insiderinformationen darstellt, sind die Unternehmen zu einer solchen unverzüglichen Mitteilung – auch Ad Hoc-Mitteilung
Globalbürgschaft
Diese Form der Kreditbürgschaft ist nicht auf einen bestimmten Kredit begrenzt, sondern der Bürge haftet hier auch für alle Verbindlichkeiten des Schuldners, die in Zukunft entstehen könnten.
Going Public
Bezeichnet üblicherweise den erstmaligen Börsengang einer Kapitalgesellschaft. Dabei steht Going Public für die Öffnung eines Unternehmens für den Kapitalmarkt durch die erstmalige Platzierung von Aktien an einer Börse. Für das Unternehmen bietet der Börsengang vor allem die Möglichkeit, sich neues Eigenkapital zu beschaffen.
Quelle: Das Bank- und Börsen-Abc,
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