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Das Schlichtungsverfahren der privaten Banken

Im ersten Schritt sollten Sie prüfen, ob der Ombudsmann der privaten Banken für Sie tätig werden kann. Er ist ausschließlich für die Banken zuständig, die dem Bundesverband deutscher Banken angehören und sich diesem Verfahren angeschlossen haben.

Einen Überblick über die teilnehmenden Institute finden Sie in der folgenden Datei, die Sie auf Ihren PC herunterladen können:

Angeschlossene Banken [PDF - 77 KB]

Wenn Sie Ihre Bank nicht in der Liste gefunden haben, ist das Institut eventuell einer anderen außergerichtlichen Schlichtungsstelle angeschlossen.

Als Nächstes gilt es zu klären, ob Ihre Beschwerde zulässig ist. Das Verfahren steht in erster Linie Verbrauchern offen, darüber hinaus auch Firmen und Selbstständigen bei Streitigkeiten, die den Überweisungsverkehr oder den Missbrauch einer Zahlungskarte betreffen.

Ob die Banken-Ombudsmänner zuständig sind und die Beschwerde zulässig ist, können Sie in einem interaktiven Check überprüfen.

Online-Check

Wenn die beiden oben genannten Punkte auf Ihren Streitfall zutreffen, müssen Sie nun nur noch alle relevanten Unterlagen, die Ihre Beschwerde betreffen, zusammensuchen und diese an die Kundenbeschwerdestelle senden. Für das dazu notwendige Anschreiben hat der Bundesverband deutscher Banken ein Formular vorbereitet, das Sie am PC ausfüllen und ausdrucken können.

Formular Ombudsmann-Anschreiben

Die Kundenbeschwerdestelle prüft alle eingegangenen Beschwerden nochmals auf Zulässigkeit und Zuständigkeit. Sie sichtet zudem die Unterlagen auf Vollständigkeit. Sollten die Unterlagen nicht vollständig sein, setzt sich die Kundenbeschwerdestelle mit Ihnen in Verbindung und fordert die fehlenden Informationen an.

Sobald die Unterlagen vollständig sind, leitet sie die Beschwerde an die Geschäftsleitung der betroffenen Bank weiter. Die Bank hat binnen eines Monats zur Beschwerde Stellung zu nehmen.

Gibt die Bank Ihnen als Beschwerdeführer Recht und regelt sie die Meinungsverschiedenheit im Sinne des Kunden, ist das Schlichtungsverfahren erledigt. Andernfalls werden Sie von der ablehnenden Äußerung der Bank unterrichtet und auf die Möglichkeit verwiesen, sich innerhalb eines Monats nochmals zu äußern.

Anschließend wird der Vorgang dem Ombudsmann zur Entscheidung vorgelegt. Reichen dem Ombudsmann die bisher vorgelegten Stellungnahmen oder Unterlagen für einen Schlichtungsspruch nicht aus, kann er von den Parteien weitere Informationen einholen.

Der Ombudsmann leitet seine Entscheidung dem Bankkunden und der Bank direkt zu. Damit ist das Schlichtungsverfahren beendet. Ein Rechtsmittel gegen den Schlichtungsspruch gibt es nicht. Ist der Beschwerdeführer mit dem Schlichtungsspruch nicht zufrieden, kann er jedoch jederzeit seine etwaigen Ansprüche gerichtlich weiterverfolgen.

Die teilnehmenden Banken haben sich verpflichtet, die Entscheidungen der Ombudsmänner bis zu einem Beschwerdegegenstand von 5.000 € zu akzeptieren. Wie die Praxis zeigt, akzeptieren die Banken zudem auch Schlichtungssprüche mit einem Streitwert, der über 5.000 € liegt.

Tipp: Stellungnahmen

Weder der Kundenbeschwerdestelle noch dem Ombudsmann ist es erlaubt, gutachterliche Stellungnahmen zu vorgetragenen Rechtsfällen abzugeben oder Rechtsauskünfte zu erteilen. Dies verbietet das Rechtsberatungsgesetz. Wer lediglich eine Stellungnahme wünscht, muss sich deshalb an einen Anwalt oder an eine Verbraucherberatungsstelle wenden.

Weitere Detailinformationen zum Ablauf des Ombudsmann-Verfahrens finden Sie in der Verfahrensordnung.

Verfahrensordnung

Das Beschwerdeverfahren im Kurzüberblick

  1. Der Kunde schreibt an die Beschwerdestelle, schildert kurz den Sachverhalt und fügt Kopien der notwendigen Unterlagen bei.
  2. Die Beschwerdestelle prüft die eingegangenen Unterlagen.
  3. Ist die Beschwerde zulässig, wird eine Stellungnahme der betroffenen Bank eingeholt.
  4. Ist keine Einigung in Sicht, entscheidet der Ombudsmann über den Vorgang.
  5. Der Ombudsmann benachrichtigt den Bankkunden und das Institut schriftlich über seine Entscheidung.

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