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Verbraucherinsolvenz – ein Weg aus der Schuldenfalle
Die Insolvenzordnung sieht im Falle einer Verbraucherinsolvenz folgenden Ablauf vor:
Zunächst muss der Schuldner den Versuch unternehmen, die Zustimmung seiner Gläubiger zu einem außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplan zu erlangen. Eine solche außergerichtliche Einigung kommt zu Stande, wenn alle Gläubiger zustimmen. Hat mehr als die Hälfte der genannten Gläubiger dem Plan zugestimmt, so kann das Gericht die fehlende Zustimmung der anderen Gläubiger ersetzen. Kommt der Plan zu Stande, so kommt ihm die Wirkung eines außergerichtlichen Vergleichs zu.
Scheitert die außergerichtliche Einigung, so ist über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit dem Ziel Restschuldbefreiung zu befinden. Mit dem Antrag auf Restschuldbefreiung ist die Erklärung abzugeben, dass der Schuldner seine pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis für die Zeit von sechs Jahren nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens an einen vom Gericht zu bestimmenden Treuhänder abtritt. Diese abgetretenen Bezüge werden vom Treuhänder an die Gläubiger entsprechend ihren Forderungen ausgekehrt. Zwangsvollstreckungen gegen den Schuldner sind während der Sechsjahresfrist unzulässig.
Dem Schuldner obliegt es, während der sechsjährigen Abtretungsfrist eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben oder sich zumindest um eine solche zu bemühen. Wenn der Schuldner innerhalb dieser Zeit erbt, muss das Vermögen zur Hälfte an den Treuhänder herausgegeben werden. Zudem unterliegt der Schuldner umfassenden Informationspflichten gegenüber dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder. Beispielsweise muss er einen Wechsel des Wohnsitzes oder der Beschäftigungsstelle unverzüglich mitteilen.
Hält der Schuldner alle Obliegenheiten ein, so wird ihm nach Ablauf von sechs Jahren Restschuldbefreiung gewährt, das heißt, die Insolvenzgläubiger können ihre offenen Forderungen gegen den Schuldner nicht mehr geltend machen.
Ein zweites Insolvenzverfahren mit dem Ziel der Restschuldbefreiung kann der Schuldner erst zehn Jahre nach Abschluss des vorangegangenen Verfahrens einleiten.
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