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Die Bürgschaft - Zusagen von Dritten
Stellen Sie sich vor, Sie werden von einem guten Freund gefragt, ob Sie eine Bürgschaft für ihn übernehmen könnten. Sie müssten dafür kein Geld lockermachen, sondern nur eine Unterschrift leisten, damit Ihr Freund einen Kredit von der Bank bekommt.
Doch Vorsicht: Eine Bürgschaft ist eigentlich dasselbe wie ein eigener Kreditvertrag. Einziger Unterschied: Der Bürge haftet nicht für seine eigenen Schulden, sondern für die eines anderen. Im oben beschriebenen Fall müssten Sie also die Kreditraten an Stelle Ihres Freundes zahlen, wenn er finanziell nicht mehr dazu in der Lage wäre. Unabhängig davon, ob Sie gerade Streit mit Ihrem Freund haben oder ihn gar schon jahrelang nicht mehr gesehen haben.
Mittlerweile gibt es allerdings eine eindeutige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Demnach sind Bürgschaften unwirksam, wenn sich jemand weit über die eigenen Vermögensverhältnisse hinaus verbürgt und zudem aus emotionaler Abhängigkeit vom Kreditnehmer handelte und keinerlei persönlichen Nutzen aus dem Kredit zog. Ein Beispiel: Die Ehefrau, die nicht erwerbstätig ist, kann nicht als Garant für einen Kredit herhalten, mit dem ihr Gatte die neue Computeranlage in seiner Firma finanzieren will. Ein Freibrief ist dieses Urteil jedoch nicht, denn im Zweifelsfall muss die so genannte Sittenwidrigkeit einer Bürgschaft erst einmal von einem Gericht festgestellt werden.
Deshalb gilt: Als Bürge kann nur einspringen, wer auch etwas besitzt. Wer dagegen als Bürge subjektiv und objektiv finanziell überfordert ist, lehnt die Übernahme einer Bürgschaft am besten ab, auch wenn es noch so schwer fällt.
Wer als Bürge eintreten möchte, sollte jedoch folgende Tipps befolgen:
- Stellen Sie sicher, dass Sie die Summe, für die Sie garantieren, auch tatsächlich aufbringen können.
- Wählen Sie die richtige Form der Bürgschaft. So gibt es neben der Ausfallbürgschaft
die allumfassende Globalbürgschaft für alle, auch zukünftige Ansprüche. Sie ist die risikoreichste Variante. Risikoreich ist auch die selbstschuldnerische Bürgschaft ohne Begrenzung der Summe.
Tipp: Höchstbetrag vereinbaren
Vereinbaren Sie einen Höchstbetrag und lassen Sie sich vom Hauptschuldner über den Stand des Kreditverhältnisses informieren.
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