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Der Kontoauszug - die private Buchhaltung
Die Bank informiert mit dem Kontoauszug ihre Kunden über den aktuellen Stand des Kontos. Auch für den Bankkunden sind die Auszüge ideal, um den Überblick über alle Umsätze auf dem Konto zu behalten. Immer wenn es eine Bewegung auf dem Girokonto gibt, werden die Daten dieser Transaktion auf dem Kontoauszug dargestellt. Somit informiert er ständig über die aktuellen Kontobewegungen und ermöglicht eine eigene, private Buchhaltung.
Typische Angaben auf dem Kontoauszug sind zum Beispiel:
- der Name der Bank, die Bankleitzahl
und die Kontonummer,
- der Name des Girokonto-Besitzers,
- das Datum der Auszugserstellung und die Auszugsnummer,
- der Kontostand des letzten Ausdrucks,
- die gebuchten Einnahmen und die gebuchten Ausgaben,
- die Buchungsdaten der Geldeingänge- und -ausgänge,
- die Wertstellungsdaten der Geldeingänge- und -ausgänge,
- die Beträge der Gutschriften oder Belastungen,
- der Buchungstext,
- teilweise die Buchungsnummern und
- der aktuelle Kontostand.
Oft benutzen die Banken die Bezeichnungen "Soll" und "Haben" an Stelle von"Belastung" oder "Gutschrift". Soll bedeutet eine Belastung, Haben eine Gutschrift auf dem Konto – auch zu erkennen an den Zeichen "-" (Soll) und "+" (Haben).
Tipp: regelmäßig Kontoauszüge erstellen
Empfehlenswert ist es, mindestens einmal im Monat einen Ausdruck zu erstellen. Einige Banken bieten noch den Service an, die Kontoauszüge per Post an den Kontoinhaber zu verschicken. Dafür wird aber meistens das Porto in Rechnung gestellt.
Generell gilt: Wer sechs Wochen lang keinen Kontoauszug abholt, erhält diesen per Post zugeschickt.
Üblicherweise drucken sich die Bankkunden ihre Kontoauszüge am Kontoauszugsdrucker selbst aus. Dazu benötigen sie eine Bankkunden-Karte.
Tipp:
Kontounterlagen drei Jahre lang aufbewahren
Privatpersonen sind im Unterschied zu Unternehmern gesetzlich nicht dazu verpflichtet, ihre Kontoauszüge aufzuheben. Allerdings empfiehlt der Bankenverband, die Bankbelege mindestens drei Jahre lang zu verwahren. Zum Beispiel um im Zweifelsfall nachweisen zu können, dass Rechnungen pünktlich bezahlt wurden. Erst nach drei Jahren endet in der Regel die Verjährungsfrist bei so genannten Alltagsgeschäften für Verbraucher.
Eine Ausnahme gilt allerdings für Zahlungen rund um das Haus und das Grundstück. Hier sind auch Privatpersonen gesetzlich dazu verpflichtet, Rechnungen und Zahlungsbelege etwa von Reparaturen mindestens zwei Jahre lang aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist endet mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Rechnung ausgestellt wurde.
Dazu ein Beispiel: Eine Handwerkerrechnung vom 10. Juli 2006 darf nicht vor Ende 2008 vernichtet werden.
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